Zulassungs-Nr: BBA 004142-00 / 5L 005191-00 Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland
Sicherheitsdatenblatt 
Beschreibung:
Roundup® UltraMax, der neue Standard in der Flüssigformulierung. Absolut wirksam bis in die Wurzelspitzen.
- Erste hochkonzentrierte Flüssigformulierung
- 450 g/l Glyphosat
- Isopropylaminsalz mit neuem effizienten Netzmittelsystem
- Regenfest nach 1 Stunde
- Hohe Anwendersicherheit, weder haut- noch augenreizend
- Nicht bienengefährlich
- Keine Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern (Ländervorgaben beachten)
- Keine Abstandsauflagen zu Nichtzielpflanzen (50 % Abdriftminderung)
Mehr Infos bei www.roundup.de
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen !
Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von Glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr der Abschwemmung besteht. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist. Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt! Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.
Sie bestätigen durch Ihren Kauf:
1. Dass Sie über die notwendige Sachkunde verfügen.
2. Der Einsatz nur auf Kulturflächen dürchgefüht wird (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.)
3. Sie die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).