Bauordnungen der Länder (Bsp. Sachsen)
- §3 :
- bauliche Anlagen müssen geschützt und erhalten werden
- in erster Linie steht der Schutz von Mensch und Umwelt
- maßgebend für die Ausführung ist die DIN 68800, Teil 4
- §16 :
- es dürfen keine Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und durch tierische u. pflanzliche Schädlinge entstehen
- bei Befall durch den Echten Hausschwamm oder den Hausbock (tierischer Holzschädling) besteht Meldepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde durch den Besitzer des Gebäudes
(Besitzer = Nutzer,Eigentümer=diejenige Person, die im Grundbuch steht)
- Bauaufsichtsbehörde reagiert :
- 1. Gutachten erstellen (Kosten trägt der Verursacher)
- 2. Sanierung (Kosten trägt der Verursacher)
- es darf keine toxische Belästigung durch Holzschutzmittel entstehen (Toxische Raumluftbelastung)
- § 24 :
- es sollen nur Holzschutzmittel mit Prüfzeichen verwendet werden
( Institut für Bautechnik, RAL)
Gefahrstoffverordnung
- § 15e Schädlingsbekämpfung, insbesondere Anhang V Nr. 6, regelt die Anzeigepflicht, die Sachkunde für die Ausführung und die Dokumentation
Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS
- TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (Sachkunde, UVV und Ausführung)
- TRGS 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
DIN 68 800 "Holzschutz"
- Die Standardrichtlinien nach dem Stand der Technik sind die entsprechenden DIN Vorschriften mit ihren Ausführungsanweisungen und Anwendungsbestimmungen.
- Im Holzschutz ist es die DIN 68 800, insbesondere Teil 4 für den bekämfenden Holzschutz und Teil 3 für vorbeugende chemische Holzschutzmaßnahmen.
- In der neuen DIN 68 800 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen besteht, wenn eine Gefährdung durch Insekten oder Pilze vorliegt.
- Die Gefährdung wird entsprechend den fünf Gefährdungsklassen 0, 1, 2, 3 und 4 eingeordnet.
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